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BGBl. Nr. 133/1953

kundgemacht 31.08.1953 RIS↗
133. Bundesgesetz: Versicherungssteuergesetz 1953.
Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953).
Kundmachung BGBl. Nr. 133/1953× zu VersStG 1953×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG 1953) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.09.1953 – 28.11.1997 · idF BGBl. Nr. 133/1953 · danach: BGBl. I Nr. 130/1997 § 9↗RIS↗

Paragraph 9, Erstattung der Steuer.

  1. Absatz eins,Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre.
  2. Absatz 2,Die Steuer wird nicht erstattet:
    1. Ziffer eins
      bei Erstattung der Prämienreserve im Falle des Paragraph 176, des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;
    2. Ziffer 2
      in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämienreserve;
    3. Ziffer 3
      wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.
  3. Absatz 3,Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgeltes für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet, wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von 4800 S nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag der versicherten Jahresrenten 4800 S übersteigt.