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BGBl. I Nr. 130/1997

kundgemacht 28.11.1997 RIS↗Parlament↗
130. Bundesgesetz: 2. Budgetbegleitgesetz 1997
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Einkommensteuergesetz 1988, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, das Parteiengesetz, das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Familienberatungsförderungsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesgesetz, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden, geändert werden (2. Budgetbegleitgesetz 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG 1953) 10 § 0↗RIS↗
§ 9geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.09.1953 – 28.11.1997 · idF BGBl. Nr. 133/1953 · danach: BGBl. I Nr. 130/1997 § 9↗RIS↗
in Kraft 29.11.1997 – 14.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 130/1997 · danach: BGBl. I Nr. 106/1999 § 9↗RIS↗
§ 9. Erstattung der Steuer.
§ 9.
(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre.
(2) Die Steuer wird nicht erstattet:
… 8 unveränderte Absätze
1. bei Erstattung der Prämienreserve im Falle des § 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;
2. in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämienreserve;
3. wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.
(3) Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgeltes für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet, wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von 4800 S nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag der versicherten Jahresrenten 4800 S übersteigt.
Anmerkung
Zu Abs. 2: VersicherungsvertragsG 1958, BGBl. 2/1959
Schlagworte
Steuergegenstand