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BGBl. Nr. 149/1955

kundgemacht 29.07.1955 RIS↗
149. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz 1955.
Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955).
Kundmachung BGBl. Nr. 149/1955× zu GrStG 1955×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.01.1956 – 22.07.2024 · idF BGBl. Nr. 149/1955 · danach: BGBl. I Nr. 135/2024 § 22↗RIS↗

Paragraph 22, Nachveranlagung.

  1. Absatz eins,Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (Paragraph 22, des Bewertungsgesetzes 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen.
  2. Absatz 2,Die Nachveranlagung gilt von dem Kalenderjahr an, das mit dem Nachfeststellungszeitpunkt beginnt.
  3. Absatz 3,Der Steuermeßbetrag ist auch dann nachträglich zu veranlagen, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheitswertes aber deswegen nicht in Betracht kommt, weil ein Einheitswert auf den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen späteren Feststellungszeitpunkt bereits festzustellen war.
  4. Absatz 4,Die Nachveranlagung gilt in den Fällen des Absatz 3, vom Beginn des auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgenden Kalenderjahres.