BGBl. Nr. 149/1955
149. Bundesgesetz: Grundsteuergesetz 1955.
Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Paragraph 28, Festsetzung des Jahresbetrages.
Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.