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BGBl. Nr. 282/1955

kundgemacht 30.12.1955 RIS↗Parlament↗
282. Bundesgesetz: Änderung des zivilgerichtlichen Verfahrens.
Bundesgesetz vom 6. Dezember 1955 über Änderungen des zivilgerichtlichen Verfahrens.
Kundmachung BGBl. Nr. 282/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 1 § 0↗RIS↗
§ 73neu
in Kraft 01.03.1956 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 282/1955 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 73↗RIS↗

Vierter Abschnitt.

Justizverwaltung und Aufsichtsrecht.

Paragraph 73,

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem Justizminister untergeordnet. Sie können bei Erledigung dieser Geschäfte die Mitwirkung der ihrer Aufsicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz und die Oberlandesgerichte über Angelegenheiten der Justizverwaltung in Senaten, die aus dem Präsidenten des Gerichtshofes oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei Richtern bestehen.