BGBl. Nr. 157/1956
157. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Bundesgesetz vom 18. Juli 1956, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 266neu
Belohnung des Vormundes:
a) jährliche
Paragraph 266, Emsigen Vormündern kann das Gericht aus den in Ersparung kommenden Einkünften eine verhältnißmäßige jährliche Belohnung zuerkennen; doch darf diese Belohnung nie mehr als fünf vom Hundert der reinen Einkünfte betragen.