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BGBl. Nr. 54/1956

kundgemacht 19.03.1956 RIS↗Parlament↗
54. Bundesgesetz: Gehaltsgesetz 1956.
Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956).
Kundmachung BGBl. Nr. 54/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 47 § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.02.1956 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 54/1956 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz sinngemäß.
  2. Absatz 2,Werden die gebührenden Schiffsklassen nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren, tatsächlich geführten Schiffsklasse verrechnen.
  3. Absatz 3,Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse nicht möglich, so darf die Dienststelle eine höhere Schiffsklasse buchen, wenn der Zweck der Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.