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BGBl. Nr. 54/1956

kundgemacht 19.03.1956 RIS↗Parlament↗
54. Bundesgesetz: Gehaltsgesetz 1956.
Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956).
Kundmachung BGBl. Nr. 54/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) neu § 0↗RIS↗
§ 82neu
in Kraft 01.02.1956 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 54/1956 · danach: BGBl. Nr. 43/1995 § 82↗RIS↗

Sterbekostenbeitrag

Paragraph 82, (1) Stirbt der zeitverpflichtete Soldat, so gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem zeitverpflichteten Soldaten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung, die im Falle der Kündigung wegen Dienstunfähigkeit gebühren würde.

  1. Absatz 2,Sind anspruchsberechtigte gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teile den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tode gepflegt haben.