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BGBl. Nr. 152/1957

kundgemacht 11.07.1957 RIS↗
152. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Kriegsopferversorgungswesens.
Kundmachung der Bundesregierung vom 4. Juni 1957 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Kriegsopferversorgungswesens.
Kundmachung BGBl. Nr. 152/1957× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 12.07.1957 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 152/1957 · danach: BGBl. Nr. 687/1991 § 7↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei.
Beschädigtenrente.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
  2. Absatz 2,Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 144) verbindliche Richtsätze aufzustellen.

    Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1952,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)