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BGBl. Nr. 1/1957

kundgemacht 07.01.1957 RIS↗Parlament↗
1. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz — KAG.
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956 über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz — KAG.).
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1957× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 08.01.1957 – 09.01.2001 · idF BGBl. Nr. 1/1957 · danach: BGBl. I Nr. 5/2001 § 21↗RIS↗

Öffentliche Stellenausschreibung.

Paragraph 21, (1) Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als ständige Konsiliarärzte bestellt werden sollen, sowie die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind öffentlich auszuschreiben. Für die Bewerbung ist eine angemessene Frist einzuräumen.

  1. Absatz 2,Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind die Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden.
  2. Absatz 3,Nähere Vorschriften über die Ausschreibung von zur Besetzung gelangenden Stellen, Begutachtung der Bewerber durch den Landessanitätsrat sowie über deren Reihung sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.