Absatz eins,Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.
BGBl. Nr. 1/1957
1. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz — KAG.
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956 über Krankenanstalten (Krankenanstaltengesetz — KAG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
Hauptstück D.
Bestimmungen für private Krankenanstalten.
römisch eins. Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
Paragraph 39,
- Absatz 2,Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.