eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins, nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
BGBl. Nr. 253/1957
253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 118neu
Paragraph 118, Widerruf der Vermietungsbewilligung.
Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
- Litera a
- Litera bder Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.