Absatz eins,Das Steigenlassen von Fesselballonen und Drachen innerhalb von Sicherheitszonen ist verboten.
BGBl. Nr. 253/1957
253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 128neu
Paragraph 128, Steigenlassen von Fesselballonen und Drachen.
- Absatz 2,Außerhalb von Sicherheitszonen ist für das Steigenlassen von Fesselballonen und Drachen eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich, wenn der Fesselballon oder der Drachen Steighöhen von mehr als 100 m ermöglicht.
- Absatz 3,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Steigenlassen des Fesselballons oder des Drachens weder der Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden können.
- Absatz 4,Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich ist.