Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 128Paragraph 128
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 128. Steigenlassen von Fesselballonen und Drachen.Paragraph 128, Steigenlassen von Fesselballonen und Drachen.
(1)Absatz eins,Das Steigenlassen von Fesselballonen und Drachen innerhalb von Sicherheitszonen ist verboten.
(2)Absatz 2,Außerhalb von Sicherheitszonen ist für das Steigenlassen von Fesselballonen und Drachen eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich, wenn der Fesselballon oder der Drachen Steighöhen von mehr als 100 m ermöglicht.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Steigenlassen des Fesselballons oder des Drachens weder der Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden können.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145776
alte Dokumentnummer
N9195720841L