Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 128Paragraph 128
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 128. Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und einerParagraph 128, Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und einer
größeren Anzahl von Kleinluftballonen.
(1)Absatz eins,Das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen innerhalb von Sicherheitszonen ist verboten.
(2)Absatz 2,Außerhalb von Sicherheitszonen ist für das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich, wenn der Fesselballon, der Drachen oder die größere Anzahl von Kleinluftballonen Steighöhen von mehr als 100 m ermöglicht.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Steigenlassen des Fesselballons, des Drachens oder der größeren Anzahl von Kleinluftballonen weder der Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden können.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12157722
alte Dokumentnummer
N9199748063L