Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 128Paragraph 128
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen |
§ 128.Paragraph 128,
(1)Absatz eins,Das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen innerhalb von Sicherheitszonen ist verboten.
(2)Absatz 2,Außerhalb von Sicherheitszonen dürfen Fesselballone, Drachen und eine größere Anzahl von Kleinluftballonen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden, wenn der Fesselballon, der Drachen oder die größere Anzahl von Kleinluftballonen Steighöhen von mehr als 100 m ermöglicht.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Steigenlassen des Fesselballons, des Drachens oder der größeren Anzahl von Kleinluftballonen weder der Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden können.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013
Dokumentnummer
NOR40099475