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§ 128 LFG

Fassungen
12.08.2016 bis 31.07.2021 — BGBl. I Nr. 80/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 80/2026
§ 12801.08.202131.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 12812.08.201631.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 80/2016
§ 12801.10.201311.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 12827.06.200830.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 12801.09.200326.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 73/2003
§ 12801.09.199731.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 102/1997
§ 12801.01.195831.08.1997 BGBl. Nr. 253/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

12.08.2016BGBl. I Nr. 80/2016

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021danach: BGBl. I Nr. 151/2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen sowie Verwendung von Feuerwerkskörpern und Lasern

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen ist verboten.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie P2, S2, F2, F3, und F4 und T2 gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, innerhalb von Sicherheitszonen während der Flugplatzbetriebszeiten ist verboten. Für die Verwendung dieser Feuerwerkskörper unterhalb von Sicherheitszonen während der Flugplatzbetriebszeiten ist Paragraph 94, anzuwenden. Der Verwender der Feuerwerkskörper hat beim Flugplatzhalter Auskunft über die jeweils aktuellen Betriebszeiten einzuholen.
  3. Absatz 3,Die Verwendung von Lasern der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60825-1+A11+A2 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“ innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen sowie in einem Umkreis von 2 500 m um den Flugplatzbezugspunkt im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, ist verboten. Davon ausgenommen sind Laser und Laser-Einrichtungen, die für Instandhaltungstätigkeiten sowie für die Aufrechterhaltung eines sicheren und geordneten Betriebes von Flugplätzen erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, dürfen Fesselballone, Drachen sowie im Umkreis von 15 000 m um den Flugplatzbezugspunkt mehr als 30 Kleinluftballone, sonst mehr als 100 Kleinluftballone nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden, wenn der Fesselballon, der Drachen oder die Kleinluftballone Steighöhen von mehr als 100 m ermöglichen.
  5. Absatz 5,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Steigenlassen des Fesselballons, des Drachens oder der Kleinluftballone weder der Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden können.
  6. Absatz 6,Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich ist.

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40184961