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BGBl. Nr. 253/1957

kundgemacht 12.12.1957 RIS↗Parlament↗
253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 253/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) neu § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft 01.01.1958 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 253/1957 · danach: BGBl. I Nr. 102/1997 § 40↗RIS↗

Paragraph 40, Widerruf und Untersagung.

  1. Absatz eins,Die Erlaubnis zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu widerrufen und die Rückgabe der hierüber ausgestellten Ausweise ist vorzuschreiben, wenn ihr Inhaber zum Führen eines Zivilluftfahrzeuges nicht mehr tauglich oder fachlich befähigt oder nicht mehr verläßlich ist. Das gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, daß eine dieser Eigenschaften im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis oder Anerkennung nicht vorhanden war und dieser Mangel noch fortdauert.
  2. Absatz 2,Die Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und insolange dies erforderlich ist, um die betreffende Person von der Wiederholung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.