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BGBl. I Nr. 102/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/1997× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 325814 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1958 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 253/1957 · danach: BGBl. I Nr. 102/1997 § 40↗RIS↗
in Kraft 01.09.1997 – 31.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 73/2003 § 40↗RIS↗
§ 40. Widerruf und Untersagung.
(1) Die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt von der Austro Control GmbH zu widerrufen und die Rückgabe der hierüber ausgestellten Ausweise ist vorzuschreiben, wenn ihr Inhaber zum Führen eines Zivilluftfahrzeuges nicht mehr tauglich oder fachlich befähigt oder nicht mehr verläßlich ist. Das gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, daß eine dieser Eigenschaften im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis oder Anerkennung nicht vorhanden war und dieser Mangel noch fortdauert.
(2) Die Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und insolange dies erforderlich ist, um die betreffende Person von der Wiederholung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.