BGBl. Nr. 253/1957
253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63neu
B. Zivilflugplätze.
Paragraph 63, Öffentliche und Privatflugplätze.
Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (Paragraph 75, Absatz 5,) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze.