Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
B. Zivilflugplätze.
§ 63. Öffentliche und Privatflugplätze.Paragraph 63, Öffentliche und Privatflugplätze.
Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (§ 75 Abs. 5) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze. Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (Paragraph 75, Absatz 5,) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145708
alte Dokumentnummer
N9195720773L