Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
B. Zivilflugplätze.
Öffentliche und Privatflugplätze |
§ 63.Paragraph 63,
Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (§ 75 Abs. 5) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze. Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (Paragraph 75, Absatz 5,) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013
Dokumentnummer
NOR40099391