Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
2. Abschnitt
Zivilflugplätze
Öffentliche und Privatflugplätze |
§ 63.Paragraph 63,
Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (§ 75 Abs. 5) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze. Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (Paragraph 75, Absatz 5,) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40151588