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BGBl. Nr. 253/1957

kundgemacht 12.12.1957 RIS↗Parlament↗
253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 253/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) neu § 0↗RIS↗
§ 76neu
in Kraft 01.01.1958 – 26.06.2008 · idF BGBl. Nr. 253/1957 · danach: BGBl. I Nr. 83/2008 § 76↗RIS↗

Paragraph 76, Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes.

  1. Absatz eins,Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) hat die Ausübung des Betriebes eines Zivilflugplatzes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig mit der Untersagung der Ausübung des Betriebes hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.
  3. Absatz 3,Ein Zivilflugplatzbetrieb, dessen Ausübung gemäß Absatz eins, untersagt wurde, darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. Paragraph 73, gilt sinngemäß.