BGBl. Nr. 253/1957
253. Bundesgesetz: Luftfahrtgesetz.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 89neu
Paragraph 89, Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung.
Die Sicherheitszonen-Verordnung mit Ausnahme des Sicherheitszonenplanes ist in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Sicherheitszone erstreckt, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Sicherheitszonenplan ist in diesen Gemeinden zur Einsichtnahme aufzulegen. Nach der Kundmachung der Sicherheitszonen-Verordnung sind die genannten Gemeinden verpflichtet, in die Verordnung Einsicht zu gewähren.