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BGBl. Nr. 18/1958

kundgemacht 07.02.1958 RIS↗Parlament↗
18. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Verfassungsgerichtshofgesetzes — VerfGG. 1953.
Bundesgesetz vom 22. Jänner 1958, womit das Verfassungsgerichtshofgesetz — VerfGG. 1953, BGBl. Nr. 85, abgeändert und ergänzt wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 18/1958× zu VfGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 12 § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft 08.02.1958 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 18/1958 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 § 42↗RIS↗

C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen

(Artikel 138, des Bundes-Verfassungsgesetzes)

a) In den Fällen des Artikel 138, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (Kompetenzkonflikte).

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, daß ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Artikel 138, Absatz eins, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in der Sache selbst entschieden haben (bejahender Kompetenzkonflikt), kann nur so lange gestellt werden, als nicht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes binnen der Frist von vier Wochen nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem diese Behörde von dem Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erlangt hat.
  3. Absatz 3,Die Versäumung dieser Frist hat die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung der Rechtssache zur Folge.
  4. Absatz 4,Die antragstellende Behörde hat sofort dem betreffenden Gerichte mitzuteilen, daß sie den Antrag gestellt hat.
  5. Absatz 5,Das Einlangen dieser Mitteilung unterbricht das anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes.