BGBl. Nr. 179/1959
179. Bundesgesetz: Abänderung des Rechnungshofgesetzes 1948.
Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, abgeändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
römisch vier. Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen.
Paragraph 21, Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Ihre Bestellungsurkunden werden vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. In den Bezügen sind der Präsident des Rechnungshofes den Bundesministern, der Vizepräsident den Staatssekretären gleichgestellt.