Absatz eins,Die Prämienreserve ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu berechnen. Prämienrückstände sind vom Betrag der Prämienreserve abzuziehen.
BGBl. Nr. 2/1959
2. Bundesgesetz: Versicherungsvertragsgesetz 1958.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz 1958).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 174neu
Paragraph 174,
- Absatz 2,Der Versicherer ist zu einem angemessenen Abzug berechtigt. Ist für den Abzug mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.