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BGBl. Nr. 294/1960

kundgemacht 29.12.1960 RIS↗Parlament↗
294. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Bundesgesetz vom 5. Dezember 1960, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (8. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 294/1960× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 105 § 0↗RIS↗
§ 92aufgehoben
in Kraft 01.01.1956 – 31.12.1960 · idF BGBl. Nr. 189/1955 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1960 § 92↗RIS↗

Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung.

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Trifft ein Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme eines Anspruches auf Alters(Knappschaftsalters)rente und eines Anspruches auf Hinterbliebenenrente nach einem Alters(Knappschaftsalters)rentner mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht der Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit dem halben Betrage des niedrigeren der beiden Rentenansprüche.
  2. Absatz 2,Tritt an Stelle einer Versehrtenrente Anstaltspflege oder Versehrtengeld, so ruht der Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung in der bisherigen Höhe weiter. Lief vor der Anstaltspflege oder dem Bezug des Versehrtengeldes keine Rente, so steht die Anstaltspflege oder der Bezug des Versehrtengeldes für die Anwendung des Absatz eins, dem Bezug der Vollrente gleich.
  3. Absatz 3,Wird die Rente aus der Unfallversicherung abgefunden, so ruht der Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung in der sich nach dem Betrage der beiden Ansprüche gemäß Absatz eins, ergebenden Höhe durch so viele Monate, als der Abfindungsbetrag volle Monatsbeträge der Unfallrente enthält.