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BGBl. Nr. 166/1961

kundgemacht 05.07.1961 RIS↗Parlament↗
166. Bundesgesetz: Abänderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes.
Bundesgesetz vom 21. Juni 1961, mit dem das Liegenschaftsteilungsgesetz abgeändert wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 166/1961× zu LiegTeilG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) 4 § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 06.07.1961 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 166/1961 · danach: BGBl. I Nr. 100/2008 § 15↗RIS↗

C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-,

Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.

Paragraph 15, Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
  2. Ziffer 2
    auf Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anglage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines frei gewordenen Gewässerbettes;
  3. Ziffer 3
    auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anglage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind.