auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
BGBl. Nr. 166/1961
166. Bundesgesetz: Abänderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes.
Bundesgesetz vom 21. Juni 1961, mit dem das Liegenschaftsteilungsgesetz abgeändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-,
Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.
Paragraph 15, Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2auf Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anglage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines frei gewordenen Gewässerbettes;
- Ziffer 3auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anglage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind.