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BGBl. Nr. 194/1961

kundgemacht 04.08.1961 RIS↗Parlament↗
194. Bundesgesetz: Bundesabgabenordnung — BAO.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung — BAO).
Kundmachung BGBl. Nr. 194/1961× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) neu § 0↗RIS↗
§ 271neu
in Kraft 01.01.1962 – 12.01.1993 · idF BGBl. Nr. 194/1961 · danach: BGBl. Nr. 12/1993 § 271↗RIS↗

Paragraph 271,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung.) Die entsendeten Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2,Die entsendeten Mitglieder der Berufungssenate leisten beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion das Gelöbnis:

    “Ich gelobe, daß ich bei den Berufungsverhandlungen ohne Ansehung

der Person unparteiisch, nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die Gesetze befolgen und, was mir durch die Verhandlungen überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen der Abgabepflichtigen, bekannt wird, strengstens geheimgehalten werde.”

  1. Absatz 3,Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.