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BGBl. Nr. 12/1993

kundgemacht 12.01.1993 RIS↗Parlament↗
12. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes 1955, des Vermögensteuergesetzes 1954, des Pensionskassengesetzes, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Pensionskassengesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 12/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 2 § 0↗RIS↗
§ 271geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1962 – 12.01.1993 · idF BGBl. Nr. 194/1961 · danach: BGBl. Nr. 12/1993 § 271↗RIS↗
in Kraft 13.01.1993 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 12/1993 · danach: BGBl. I Nr. 97/2002 § 271↗RIS↗
§ 271.
(1) (Verfassungsbestimmung.). Die entsendeten Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Die entsendeten Mitglieder der Berufungssenate leisten beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion das Gelöbnis:
… 3 unveränderte Absätze
“Ich gelobe, daß ich bei den Berufungsverhandlungen ohne Ansehung
der Person unparteiisch, nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die Gesetze befolgen und, was mir durch die Verhandlungen überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen der Abgabepflichtigen, bekannt wird, strengstens geheimgehalten werde.”
(3) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.