Absatz eins,Wenn die Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 260, Absatz 2, durch einen Berufungssenat zu fällen ist, werden die den Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß den Paragraphen 278, 279 und 281 eingeräumten Rechte zunächst vom Vorsitzenden des Senates ausgeübt. Ihm obliegt die Leitung des Berufungsverfahrens.
BGBl. Nr. 194/1961
194. Bundesgesetz: Bundesabgabenordnung — BAO.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung — BAO).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 282neu
b) Besondere Bestimmungen über das Verfahren vor
den Berufungssenaten.
Paragraph 282,
- Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, ergehenden Verfügungen des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des Senates.