Absatz eins,Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
BGBl. Nr. 194/1961
194. Bundesgesetz: Bundesabgabenordnung — BAO.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung — BAO).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 309neu
Paragraph 309,
- Absatz 2,Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (Paragraph 308, Absatz 3,) findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.