Absatz eins,Wegen einer Dienstverhinderung aus einem der in Paragraph 10, angeführten Gründe kann der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Dienstverhinderung den Zeitraum von 4 Wochen übersteigt. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gekündigt oder wird das Dienstverhältnis ohne sein Verschulden vorzeitig aufgelöst, bleiben seine Ansprüche auf das Entgelt während der im Paragraph 10, angeführten Zeiträume bestehen, auch wenn das Dienstverhältnis früher endet.
BGBl. Nr. 235/1962
235. Bundesgesetz: Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz.
Bundesgesetz vom 23. Juli 1962 über die Regelung des Dienstverhältnisses der Hausgehilfen und Hausangestellten (Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
- Absatz 2,Die im Paragraph 10, angeführten Ansprüche erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es infolge Ablaufens der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer vor Eintritt der Dienstverhinderung ausgesprochenen Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer aus dessen Verschulden vorzeitig aufgelöst wird.