BGBl. Nr. 399/1974
399. Bundesgesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG
Bundesgesetz vom 26. Juni 1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
§ 11.
(1) Wegen einer Dienstverhinderung aus einem der in im § 10 Abs. 1 bis 5 angeführten Gründe Grunde kann der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Dienstverhinderung den Zeitraum von 4 Wochen übersteigt. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gekündigt oder wird das Dienstverhältnis ohne sein Verschulden vorzeitig aufgelöst, bleiben seine Ansprüche auf das Entgelt während der im § 10 angeführten Zeiträume bestehen, auch wenn das Dienstverhältnis früher endet.
(2) Wegen einer Dienstverhinderung aus einem der im § 10 Abs. 6 angeführten Gründe kann der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Dienstverhinderung den Zeitraum von vier Wochen übersteigt.
(3) Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während der im § 10 angeführten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
(24) Die im § 10 angeführten Ansprüche erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es infolge Ablaufens der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer vor Eintritt der Dienstverhinderung ausgesprochenen Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer aus dessen Verschulden vorzeitig aufgelöst wird.