Absatz eins,Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
BGBl. Nr. 242/1962
242. Bundesgesetz: Schulorganisationsgesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Paragraph 26, Lehrer.
Die Vorschriften der Paragraphen 13 und 20 finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
§ 50neu
Paragraph 50, Lehrer.
- Absatz 2,Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
- Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, findet Anwendung.
§ 130neu
Paragraph 130,
Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.
§ 132neu
Paragraph 132,
- Absatz eins,Mit dem jeweiligen Wirksamwerden der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraph 131,) treten die entsprechenden bisherigen gesetzlichen Vorschriften über die Organisation der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten außer Kraft.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, werden durch dieses Bundesgesetz nur insoweit berührt, als die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Organisation der entsprechenden Schularten auch für die für die Minderheit in Betracht kommenden Schulen und Einrichtungen gelten.