Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf die im Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Kosten keine Anwendung. Wann von deren Einbringung abzusehen ist, bestimmt die Strafprozeßordnung.
BGBl. Nr. 288/1962
288. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948 (GEG. 1948).
Kundmachung der Bundesregierung vom 18. September 1962, mit der das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1948 (GEG. 1948) wiederverlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13, (1) Von der Einbringung der im Paragraph eins, angeführten Gebühren und Kosten ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.