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BGBl. Nr. 146/1963

kundgemacht 10.07.1963 RIS↗Parlament↗
146. Bundesgesetz: Abänderung des Grundsteuergesetzes 1955.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1963, mit dem das Grundsteuergesetz 1955 abgeändert wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1963× zu GrStG 1955×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) 6 § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 01.01.1963 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 146/1963 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 31↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Paragraph 31,

Inkrafttreten, Aufhebung und Weitergeltung bisheriger

Rechtsvorschriften.

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1956 in Kraft. Abweichend vom Paragraph 20, Absatz 3, gelten die zum 1. Jänner 1956 festgesetzten Grundsteuermeßbeträge erst vom Beginn des Kalenderjahres 1958. Soweit der Grundsteuermeßbetrag durch Fortschreibungsveranlagung geändert wird, ist der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Kalenderjahr 1958 auf Grund des zum 1. Jänner 1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die Steuerschuldner zu berücksichtigen. Andere Veränderungen des Steuergegenstandes sind nicht zu beachten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, gilt erstmals für das Kalenderjahr 1958.
  2. Absatz 2,Soweit die Grundsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Gänze von den Finanzämtern verwaltet wird, obliegt für die Kalenderjahre 1956 und 1957 die Verwaltung der Grundsteuer im bisherigen Umfang weiterhin den Finanzämtern.
  3. Absatz 3,Die in diesem Bundesgesetz nicht enthaltenen Vorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer sind unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4, letztmalig für das Kalenderjahr 1955 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 130, und im Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 157, enthaltenen Vorschriften betreffend Grundsteuer sowie die auf dem Gebiete der Grundsteuer bestehenden Vorschriften über die Förderung von Arbeiterwohnstätten sind weiterhin anzuwenden.