Absatz eins,Im Exekutionstitel (Paragraph 4,) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
BGBl. Nr. 53/1963
53. Bundesgesetz: Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.
Bundesgesetz vom 27. Feber 1963, mit dem die Abgabenexekutionsordnung neuerlich abgeändert wird (Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Berichtigung des Exekutionstitels.
Paragraph 15,
- Absatz 2,Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.