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BGBl. Nr. 53/1963

kundgemacht 21.03.1963 RIS↗Parlament↗
53. Bundesgesetz: Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.
Bundesgesetz vom 27. Feber 1963, mit dem die Abgabenexekutionsordnung neuerlich abgeändert wird (Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 53/1963× zu AbgEO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) 131 § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.01.1963 – 30.06.2020 · idF BGBl. Nr. 53/1963 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 15↗RIS↗

Berichtigung des Exekutionstitels.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Im Exekutionstitel (Paragraph 4,) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
  2. Absatz 2,Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.