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BGBl. Nr. 53/1963

kundgemacht 21.03.1963 RIS↗Parlament↗
53. Bundesgesetz: Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.
Bundesgesetz vom 27. Feber 1963, mit dem die Abgabenexekutionsordnung neuerlich abgeändert wird (Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 53/1963× zu AbgEO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) 131 § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft 01.01.1963 – 29.02.1992 · idF BGBl. Nr. 53/1963 · danach: BGBl. Nr. 457/1992 § 54↗RIS↗

Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte Bezüge.

Paragraph 54,

Die für das Arbeitseinkommen erlassenen Vorschriften gelten auch für die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind

  1. Ziffer eins
    Bezüge, die ein Dienstnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
  2. Ziffer 2
    Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;
  3. Ziffer 3
    Außerordentliche Zuwendungen, Zulagen, Versorgungsgenüsse und sonstige nicht auf Rechtsansprüchen beruhende Bezüge.