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BGBl. Nr. 457/1992

kundgemacht 31.07.1992 RIS↗Parlament↗
457. Bundesgesetz: Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem die Abgabenexekutionsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 457/1992× zu AbgEO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) 2187 § 0↗RIS↗
§ 54geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3, Z 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.1963 – 29.02.1992 · idF BGBl. Nr. 53/1963 · danach: BGBl. Nr. 457/1992 § 54↗RIS↗
in Kraft 01.03.1992 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 457/1992 · danach: BGBl. Nr. 532/1993 § 54↗RIS↗
Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte Bezüge. Kontenschutz
§ 54.
Die für das Arbeitseinkommen erlassenen Vorschriften gelten auch für die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind (1) Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einer Bank oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners vom Finanzamt insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
1. (2) Bezüge, die ein Dienstnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann; Wird ein bei einer Bank oder der Österreichischen Postsparkasse gepfändetes Guthaben eines Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung überwiesen, so darf erst vierzehn Tage nach der Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
2. (3) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind; Das Finanzamt hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.
3. Außerordentliche Zuwendungen, Zulagen, Versorgungsgenüsse und sonstige nicht auf Rechtsansprüchen beruhende Bezüge.