Absatz eins,Wenn der nach den Abgabenvorschriften zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden (Ersatzvornahme).
BGBl. Nr. 53/1963
53. Bundesgesetz: Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.
Bundesgesetz vom 27. Feber 1963, mit dem die Abgabenexekutionsordnung neuerlich abgeändert wird (Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 86aneu
römisch vier. HAUPTSTÜCK.
Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen.
Paragraph 86 a,
- Absatz 2,Die Abgabenbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.