BGBl. Nr. 153/1964
153. Bundesgesetz: 11. Gehaltsgesetz-Novelle.
Bundesgesetz vom 1. Juli 1964, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 neuerlich geändert wird (11. Gehaltsgesetz-Novelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79neu
Überstellung in eine andere Dienststufe
Paragraph 79, Wird ein zeitverpflichteter Soldat in eine andere Dienststufe überstellt, so bleibt er in der erreichten Gehaltsstufe. Eine Änderung des nächsten Vorrückungstermines tritt nicht ein.