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BGBl. Nr. 297/1964

kundgemacht 30.12.1964 RIS↗Parlament↗
297. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 neuerlich abgeändert wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 297/1964× zu VfGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) 6 § 0↗RIS↗
§ 5cneu
in Kraft 01.01.1965 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 297/1964 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 5c↗RIS↗

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 v. H. des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und der Geldentschädigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens jedoch 80 v. H. des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen.
  2. Absatz 2,Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des Paragraph 5 b, erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Absatz eins, innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.