BGBl. Nr. 297/1964
297. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 neuerlich abgeändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5fneu
Paragraph 5 f,
Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß Paragraph 5 b,, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Todfallsbeitrag sowie eine Versorgung. Auf den Todfallsbeitrag finden die für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete geltenden gleichartigen Bestimmungen und auf die Versorgung die Bestimmungen der Paragraphen 5 b bis 5 d sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei der Begrenzung des Versorungsbezuges im Sinne von Paragraph 5 d, der Witwe nach dem Präsidenten 75 vH und der Witwe nach dem Vizepräsidenten oder ständigen Referenten 82,5 vH der Geldentschädigung zugrundezulegen ist.