BGBl. Nr. 244/1965
244. Bundesgesetz: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Bundesgesetz vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6, Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden (Wochenstunden), sondern nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen vorgesehen ist, hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.