Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 256/1993

kundgemacht 20.04.1993 RIS↗Parlament↗
256. Bundesgesetz: Kompetenzbereinigungsgesetz 1992
Bundesgesetz zur Bereinigung von Überschneidungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien (Kompetenzbereinigungsgesetz 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 256/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) 5 § 0↗RIS↗
§ 6geändertZ 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.09.1964 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 244/1965 · danach: BGBl. Nr. 256/1993 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 31.03.2000 · idF BGBl. Nr. 256/1993 · danach: BGBl. I Nr. 94/2000 § 6↗RIS↗
§ 6. Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden (Wochenstunden), sondern nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen vorgesehen ist, hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.
1. nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder
2. Fernunterricht
vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.