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BGBl. Nr. 71/1965

kundgemacht 13.04.1965 RIS↗
71. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Rumänien
Bundesgesetz vom 10. Dezember 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Rumänien)
Kundmachung BGBl. Nr. 71/1965× zu Verteilungsgesetz Rumänien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilungsgesetz Rumänien neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.05.1965 · idF BGBl. Nr. 78/1966 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Entschädigung wird nicht gewährt:
    1. Litera a
      für Vermögenschaften, Rechte und Interessen österreichischer physischer oder juristischer Personen, wenn die Vermögenswerte durch Maßnahmen der Alliierten Kontrollkommission in Rumänien erfaßt worden sind, durch die das Eigentum endgültig betroffen wurde;
    2. Litera b
      für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen auf dem Lande, es sei denn, daß im Einzelfall ein Anspruch im Zuge der Vermögensverhandlungen seitens der Volksrepublik Rumänien anerkannt worden ist.
  2. Absatz 2,Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, sind
    1. Litera a
      Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;
    2. Litera b
      Ansprüche aus Obligationen der nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, fallenden Anleihen;
    3. Litera c
      Fahrnisse, die weder zu einem verstaatlichten Betriebsvermögen noch als Zubehör zum Grundvermögen gehören;
    4. Litera d
      zivilrechtliche Ansprüche gegen rumänische Personen, wie insbesondere Ansprüche aus Guthaben bei rumänischen Geldinstituten oder aus Privatversicherungsverträgen, sofern die zivilrechtlichen Ansprüche nicht zu einem zu entschädigenden Vermögen gehören.
§ 3neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.05.1965) · idF BGBl. Nr. 71/1965 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 78/1966 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Entschädigung wird nicht gewährt:
    1. Litera a
      für Vermögenschaften, Rechte und Interessen österreichischer physischer oder juristischer Personen, wenn die Vermögenswerte durch Maßnahmen der Alliierten Kontrollkommission in Rumänien erfaßt worden sind, durch die das Eigentum endgültig betroffen wurde;
    2. Litera b
      für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen auf dem Lande, es sei denn, daß im Einzelfall ein Anspruch im Zuge der Vermögensverhandlungen seitens der Volksrepublik Rumänien anerkannt worden ist.
  2. Absatz 2,Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Litera a
      Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;
    2. Litera b
      Ansprüche aus Obligationen der nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, fallenden Anleihen;
    3. Litera c
      Fahrnisse, die weder zu einem verstaatlichten Betriebsvermögen noch als Zubehör zum Grundvermögen gehören;
    4. Litera d
      zivilrechtliche Ansprüche gegen rumänische Personen, wie insbesondere Ansprüche aus Guthaben bei rumänischen Geldinstituten oder aus Privatversicherungsverträgen, sofern die zivilrechtlichen Ansprüche nicht zu einem zu entschädigenden Vermögen gehören.