BGBl. Nr. 98/1965
98. Bundesgesetz: Aktiengesetz 1965
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 124neu
Paragraph 124, Verzicht und Vergleich
Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit nach Paragraph 122, Absatz eins, verlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Teil und im Fall des Paragraph 122, Absatz eins, Satz 3 den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen.